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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1) Jede Brandfarbe unterliegt Abweichungen in Farbe, Aufbau und Struktur. Musterplatten sind daher nicht bindend.

 

2) Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung durch uns, spätestens aber mit Beginn unserer Arbeiten, als abgeschlossen. Handelt es sich um eine Verbraucherbeschäftigung hat eine Ablehnung des Kundenauftrages durch uns binnen Wochenfrist zu erfolgen.

 

3) Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen und auf Grundlage von Planunterlagen bzw. Informationen des Kunden erstellt. Diese Informationen entsprechen nicht zwingend den Gegebenheiten vor Ort. Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich.

 

4) Mangels gesonderter Vereinbarungen sind wir berechtigt die von uns zu erbringende Werksleistung nach dem tatsächlichen Anfall und den uns daraus entstandenen Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz unterliegen, wird über die konkret anfallenden Kosten bzw. die genaue Methode zur Preisberechnung vor Vertragsabschluss im Detail informiert.   Im Falle einen vereinbarten Preis liegt unsererseits die Annahme zu Grunde, dass die vertragliche Leistung ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann.

 

5) Auch bei einer Pauschalvereinbarung berechtigen uns zusätzliche Leistungen, Änderungen der Umstände der Leistungserbringung, die nicht unser Risikosphäre zuzuordnen sind, oder über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarungen hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer Nachforderung in angemessener Höhe bzw. zu den für die ursprünglich vereinbarte Leistung geltenden Konditionen.  Im Falle von Ausgleichsarbeiten bei nicht normgerechten Untergründen, werden diese gesondert verrechnet.  Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls zwei Monate gültig.

 

6) Baustrom und Bauwasser werden vom Bauherren auf die gesamte Bau-Dauer kostenlos zur Verfügung gestellt.

 

7) Regie-Arbeiten werden nur auf ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers oder dessen bevollmächtigten Stellvertreter mit Einvernehmen unseres zuständigen Bauleiters durchgeführt und aufgrund der beidseits bestätigten Stunden und Materiallieferscheine abgerechnet.

 

8) Pläne, Skizzen und sonstige technischen Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben ausschließliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

 

9) Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Ort der Verlegung mit Klein – LKW, Anhänger erlaubt und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, werden allenfalls zusätzlich erforderliche Transportleistungen gesondert angemessen in Rechnung gestellt. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) unterliegen, wird über die konkret anfallenden Transportkosten bzw. die genaue Methode Berechnung vor Vertragsabschluss im Detail informiert.

 

10) Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von uns zu vertreten sind, hat der Werkbesteller einzustehen und uns völlig schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Werkbesteller keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.

 

11) Der Werkbesteller hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens +100 Celsius gewährleistet sowie eine für uns unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich ist. Der Werkbesteller hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen, ansonsten die daraus resultierenden angemessenen Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

12) Bei kommissionierter Ware und Fertigware (Maßzuschnitt) gilt kein Rückgaberecht.

 

13) Rückgabe gelieferter Ware: Eine Rückgabe gelieferter Waren ist grundsätzlich nicht möglich. In begründeten Ausnahmefällen behält sich Stone at home vor, eine Manipulationsgebühr von 20% des Nettowarenwertes der rückgegebenen Waren in Rechnung zu stellen. Etwaige Rückholkosten werden, je nach Gewicht und Gebiet, dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

 

14) Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Verständigung durch den Auftragnehmer die beim Auftragnehmer gelagerte Ware unverzüglich abzuholen. Bei Nichteinhaltung werden dem Auftragnehmer Lagerkosten in der Höhe von € 10,- exkl. MwSt. pro Palette und Monat in Rechnung gestellt.

 

15) Die Überschreitung von uns genannter Termine bis zu einer Woche gilt jedenfalls als genehmigt. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch uns ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für unsere Leistung erforderlicher Vorarbeiten. Sollte sich aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn der Arbeiten unsererseits verzögern sind wir berechtigt die Arbeiten erst ab entsprechender Fertigstellungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist für die Herstellung durch uns dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder sonstige Folgen eintreten.

 

16) Die Zahlungen müssen innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen, nach Ablauf der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, dem Käufer Verzugszinsen in Höhe von 9,58% p.a. anzulasten. Unberechtigter Skontoabzug wird in jedem Fall nachgefordert! Der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen gelten als vereinbart.

 

17) Wird die Leistung in Teilen erbracht, sind wir berechtigt, in Teilen abzurechnen bzw. Teilrechnungen zu legen.

 

18) Wir weisen darauf hin, dass eine allgemeine Kontrolle unserer Produkte vor dem Verlegen/Versetzen zu erfolgen hat, da wir eine Reklamation von bereits verlegtem/versetztem Material nicht anerkennen können.

 

19) Die Bau- Erstreinigung und laufende Pflege von Wand- und Bodenflächen aus Naturstein obliegt dem Auftraggeber.

 

20) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

 

21) Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, hat der Werkbesteller uns die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen und verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren ab Leistungserbringung.

 

22) Die Gewährleistungsfirst beträgt bei unbeweglichen, fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen 3 Jahre ab Fertigstellung. Der Werkbesteller , sofern er kein Verbraucher ist, hat zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorhanden war. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gem. § 377 UGB, auch in den Fällen, in denen es sich um Mängel im Zusammenhang mit de Errichtung (Werkleistung) handelt. r Verlegung / Gewährleistungsansprüche von Unternehmern können wir nach unserer Wahl in Form der Verbesserung (Reparatur), des Austausches der mangelhaften Sache oder der Preisminderung erfüllen. Lediglich im Falle eines unbehebbaren und nicht

 

23) geringfügigen Mangels steht ein Wandlungsanspruch zu. Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft, ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.

 

24) Soweit es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für di e Mängelbehebung nicht übersteigen darf.

 

25) An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc von Verbrauchern ausgenommen Mängelanzeigen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischenbedürfen Signatur. Dies betrifft nicht Widerrufserklärungen von Verträgen, die dem FAGG unterliegen. Bei allen anderen Geschäften bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift. Beide Vertragspartner werden Adressänderungen dem anderen Vertragspartner unaufgefordert und umgehend bekanntgeben, widrigenfalls Schriftstücke an die zuletzt bekanntgegebene Adresse rechtswirksam zugestellt werden können.

 

26) Es gilt österreichisches Recht.

 

27) Soweit nicht ein Verbrauchergeschäft vorliegt ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen Gerichtsstand zu klagen. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eine s jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

AGBs: Infos
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